Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Primavera – Hilfe für Kinder in Not e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Entwicklungszusammenarbeit. Die Förderung mildtätiger Zwecke wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Menschen, die infolge einer durch Katastrophenfälle (z.B. Erdbeben, Überschwemmung) verursachten wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage in besonderer Weise akut hilfsbedürftig sind.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Entwicklungszusammenarbeit und der Förderung mildtätiger Zwecke vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Zwecke wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
Insbesondere werden Selbsthilfeprojekte in Entwicklungs- und Schwellenländern durch die Gewährung von Geldmitteln gefördert. In Ausnahmefällen können aber auch Sach- und Geldmittel an hilfsbedürftige Menschen gewährt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person mit Wohnsitz im In- oder Ausland werden, die vom Vorstand zugelassen wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschließung durch den Vorstand.
§ 4 Beiträge
Die Vereinsmitglieder haben keine Beiträge zu zahlen.
§ 5 Organe
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung gegenüber Dritten genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten werden.
3. Der Vorstand kann Aufgaben der Finanzbuchhaltung an Dritte übertragen. Dazu erforderliche Bankvollmacht für die Konten des Vereins erteilt der Vorstand. Er hat für eine angemessene Überwachung zu sorgen.
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit. Die Erstattung von Auslagen im Interesse des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Verein hält jährlich einmal, bis spätestens 30. April, eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. In dieser Versammlung legt der Vorstand die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen.
3. Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
5. Der Vorsitzende des Vorstands führt in den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
6. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Rechnungsprüfer, die die Bücher des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten.
7. In der Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied durch ein anderes vertreten lassen; die Vollmacht bedarf der Schriftform.
8. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege, sowie auch per Fax oder elektronisch fassen. Das Ergebnis der telefonischen, per Fax oder elektronisch durchgeführten Abstimmung ist schriftlich niederzulegen.
§ 8 Einkünfte und Vermögen
1. Die für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden beschafft durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder und dritter natürlicher oder juristischer Personen (Spenden), den Ertrag von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die Zwecke des Vereins dienen sowie durch den Ertrag des Vereinsvermögens.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.
§ 9 Satzungsänderung, Auflösung
Ein Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder, die anwesend oder vertreten sind, gefasst werden.
Stuttgart, den 31. März 2014